Hier muss unterschieden werden zwischen einer freiberuflichen Tätigkeit und der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit. Eine freiberufliche Tätigkeit liegt dann vor, wenn nur der Unternehmer auf Grund seiner persönlichen Fähigkeiten bzw. Ausbildung in der Lage ist, diese Tätigkeit auszuüben. Neben den „geregelten“ Freien Berufen wie Ärzten, Architekten, Steuerberatern, usw., deren Tätigkeit eine Zulassung bedarf, gibt es eine Reihe anderer „ungeregelter“ freier Berufe: Unternehmensberater, Gutachter, Übersetzer, aber auch unter Umständen freie Programmierer, Event-Manager oder ähnliches.
Im Zweifelsfall ist der Versuch einer Einstufung als Freier Beruf die günstigere Wahl, da die Gewerbesteuer und der Zwangsbeitrag zur IHK entfällt und zur Gewinnermittlung eine einfache Einnahmen- / Überschussrechnung ausreicht. Bei Freien Berufen reicht die Anmeldung der Tätigkeit beim Finanzamt, während bei Gewerbebetrieben eine Gewerbeanmeldung bzw. der Eintrag ins Handelsregister vorgeschrieben ist.
Checkliste Die richtige Unternehmensform (pdf 65 kb)
Zu den einzelnen Rechtsformen:
Personengesellschaften:
Hier haftet der Unternehmer bzw. die Unternehmer auch privat mit ihrem Vermögen. Mindestkapital ist nicht vorgeschrieben.
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Einzelunternehmen:
Eröffnen Sie alleine ein Geschäft, sind Sie automatisch Einzelunternehmer. Ein Eintrag ins Handelsregister ist nicht nötig, es reicht die Anmeldung bei der Gewerbeanmeldestelle der Kommune. Sie sind allein verantwortlich und haften mit ihrem Vermögen.
Als Kleingewerbetreibende mit einem Umsatz von max. 16.620.- € im laufenden Geschäftsjahr und einem max. erwarteten Umsatz von 50.000.- € im folgenden Jahr können Sie sich von der Umsatzsteuer befreien lassen. Dabei müssen Sie beachten, dass Sie die von Ihnen bezahlte Umsatzsteuer für Investitionen etc. nicht als Vorsteuer verrechnen können und auch keine Umsatzsteuer ausweisen dürfen. Im Zweifelsfalle heißt dies, mit spitzem Bleistift die für Sie günstige Unternehmensform errechnen.
Sie können sich auch als Einzelunternehmer ins Handelsregister als „eingetragener Kaufmann (e.K.)“ eintragen lassen, was aus Gründen der Seriösität sinnvoll sein kann. Damit sind Sie aber auch als Vollkaufmann zur kaufmännischen Buchführung und Bilanzierung verpflichtet.
Die kaufmännische Buchführung ist ebenfalls fällig, wenn Sie mehr als 260.000.- € Umsatz pro Jahr machen, einen Wirtschaftswert von über 20.500.- € oder mehr als 25.000.- € Gewinn pro Geschäftsjahr vorweisen. Am besten, Sie gewöhnen sich von Anfang an an eine solide Buchführung, wenn sie eine Vollexistenz anstreben.
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Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts (GbR):
Gründen und betreiben Sie zusammen mit Partnern ohne weitere Verträge oder Absprachen ein Geschäft, firmieren Sie automatisch als GbR. Auch die GbR wird bei der Gewerbeanmeldestelle der zuständigen Kommune angemeldet. Die Gründung einer GbR ist formlos und wird schon durch das geschäftsmäßige gemeinsame Handeln rechtsgültig. Allerdings ist ein schriftlicher Vertrag anzuraten. Bedenken Sie, dass Sie gemeinsam mit ihren Partnern mit ihrem vollen Vermögen für ihr Unternehmen haften. Es ist empfehlenswert, die finanzielle Kompetenz für die einzelnen Gesellschafter bzw. Geschäftsführer zu beschränken; z.B. könnte vertraglich festgehalten werden, dass Ausgaben über 5.000.- € der Zustimmung aller Gesellschafter bedürfen.
Der Firmenname muss den Namen eines Gesellschafters und den Zusatz „GbR“ enthalten.
Ansonsten gelten analog die Regelungen für Einzelunternehmen.
Viele GbRs gehen schnell in andere Rechtsformen über. Eine GmbH oder AG in Gründung firmiert bis zur Eintragung ins Handelsregister rechtlich als GbR.
Neben Gewerbetreibenden können auch Freie Berufe diese Rechtsform wählen. Hier spricht man von Sozietäten, Praxisgemeinschaften oder ähnlichem.
Mustervertrag GbR (pdf 77 kb)
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Offene Handelsgesellschaft (OHG):
Wird ein Unternehmen mit mehreren Gesellschaftern ins Handelsregister eingetragen, spricht man von einer OHG. Der OHG liegt ein Gesellschaftervertrag zu Grunde; die Gesellschafter haften mit ihren Privatvermögen. Kaufmännische Buchführung und Bilanzierung ist vorgeschrieben. Es können auch reine Phantasienamen gewählt werden mit dem Zusatz „OHG“.
Grundsätzlich ist die OHG bei Kunden, Lieferanten und Banken durch die Haftung der Gesellschafter angesehener als z.B. eine GmbH.
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Partnergesellschaft (PartG):
Das Äquivalent zur OHG bei Freien Berufen ist die Partnergesellschaft. Hier können auch verschiedene Freie Berufe unter einem unternehmerischen Dach vereinigt werden. Die Gesellschafter haften analog zur OHG ebenfalls mit ihrem Privatvermögen. Im Unterschied zur OHG haftet der einzelne Gesellschafter für seine individuellen fachlichen Fehlen alleine. Die PartG muss unter notarieller Beglaubigung ins Partnerschaftsregister des Amtsgerichtes eingetragen werden.
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Kommanditgesellschaft (KG):
Bei der finanziellen Beteiligung eines oder mehrerer Kapitalgeber an einer Personengesellschaft kann die KG die richtige Wahl sein. Der bzw. die Unternehmer haben als Komplementäre die volle unternehmerische Freiheit und sind allerdings auch voll haftbar. Der bzw. die Kommanditisten haften nur in der Höhe ihrer Einlagen, sind in die Unternehmensführung nicht involviert, haben aber das Recht zur Büchereinsicht und sind am unternehmerischen Erfolg beteiligt.
Die KG stellt ein probates Mittel dar, Kapital zu akquirieren, ohne eine Bank einzuschalten. Die Kommanditisten können auch aus dem Bekannten- und Verwandtenkreis des Unternehmers kommen und gehen ein kalkulierbares Risiko ein.
Die KG muss ins Handelsregister eingetragen werden; es besteht die Pflicht zur kaufmännischen Buchführung und zur Bilanzierung. Eine Sonderform der KG ist die GmbH & Co.KG. Hier ist zur persönlichen Haftungsbeschränkung der Unternehmer der Komplementär eine Kapitalgesellschaft.
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Kapitalgesellschaften:
Die Gründung und das Führen einer Kapitalgesellschaft ist in der Regel aufwendiger als bei Personengesellschaften. Der Eintrag ins Handelsregister mit notarieller Mithilfe, kaufmännische Buchführung und Bilanzierung sind zwingend vorgeschrieben wie auch Mindestkapital. Ebenso entfällt der Freibetrag von 24.500.- € für die Gewerbesteuer. Ab einem Umsatz von 125.000.- € ist es in der Regel steuerlich günstiger, als Kapitalgesellschaft zu firmieren.
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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH):
Sehr beliebt und verlockend ist auch für kleine Unternehmen die GmbH, gerade im Hinblick auf die Haftungsbeschränkung. Nicht vergessen sollte man aber den hohen finanziellen Aufwand bei der Gründung (u.U. Kosten von 1.500.- € und mehr!) und den höheren Aufwand an Buchhaltung und Dokumentation. Als Mindestkapitaleinlage sind 25.000.- € vorgeschrieben, die auch aus Sacheinlagen bestehen können. Eine weitere private Haftung besteht für die Gründer nicht. Sinnvoll ist die GmbH wie oben schon erwähnt ab einen bestimmten Umsatz und wenn das persönliche Risiko kalkulierbar bleiben soll. Gerade im technischen Bereich kann dies ein Hauptargument sein, als Gründerfirma mit einer GmbH zu starten.
Bei der Kapitalbeschaffung allerdings werden von Seiten der Banken in der Regel Bürgschaften bzw. Sicherheiten der Gründer verlangt. Dies gilt für Gründungsdarlehen und ist auch im Bereich der Stillen Beteiligungen nicht ungewöhnlich.
Ein oder mehrere der Gesellschafter können Geschäftsführer sein oder einen Geschäftsführer im Angestelltenverhältnis beschäftigen. Der GmbH-Vertrag regelt die Geschäftsführung und deren Befugnis sowie die Firmen- und Gewinnanteile. Wichtig: Jede Änderung in der Gesellschafterstruktur und der Geschäftsführung muss ins Handelsregister eingetragen werden.
Mehr als wichtig: Bei Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung und nachfolgender Konkursverschleppung wird die Haftungsbeschränkung aufgehoben. Gerade bei GmbHs in der Anfangsphase muss auf die Liquidität geachtet werden.
Ein Sonderfall ist die Ein-Mann-GmbH. Hier gibt es nur einen Gesellschafter, die Formalitäten sind ansonsten dieselben wie bei einer „normalen“ GmbH.
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Mustervertrag GmbH (pdf 98 kb)
GmbH & Co.KG:
Eine Sonderform der Kommanditgesellschaft ist die GmbH & Co.KG, bei der als Komplementär eine GmbH auftritt und das Haftungsrisiko übernimmt. Die Kommanditisten sind in der Regel Gesellschafter der GmbH und haften nur mit der Höhe ihrer Einlagen in die GmbH & Co.KG. Diese Rechtsform ist besonders zur persönlichen unternehmerischen Risikokalkulation geeignet, oder wenn fremde Kapitalgeber mit eingebunden werden sollen.
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Kleine Aktiengesellschaft:
Der große Vorteil der Kleinen AG im Vergleich zur GmbH ist die einfache Beteiligung weiterer Gesellschafter sprich Aktionäre am Unternehmen. Das Mindestkapital zur Gründung beträgt 50.000 .- €. Es müssen ein Vorstand, der auch alleiniger Aktionär sein kann, und drei Aufsichtsräte bestellt werden.
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Stille Beteiligung und Atypische Stille Beteiligung
Stille Beteiligung: Bei einer Stillen Beteiligung tritt der Kapitalgeber nach außen nicht in Erscheinung. Die Formalitäten bei der Beteiligung an einer Personengesellschaft sind geringer als bei einer Kapitalgesellschaft. Der Kapitalgeber nimmt nicht mit seinen Einlagen am Verlust teil; er ist prozentual am Gewinn beteiligt. (Bei einer festen Verzinsung läge ein Darlehen vor!) Wichtig für die Einkommenssteuer: Die Einkünfte aus Stillen Beteiligungen sind Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der Kapitalgeber ist nicht an der Wertsteigerung des Unternehmens beteiligt.
Dies stellt die einfachste Form einer Beteiligung für „Friends and Family“ dar, kann aber auch eine Art Mitarbeiterbeteiligung sein. Eine Stille Beteiligung kann an Unternehmen gleich welcher Rechtsform erfolgen, Formalitäten sind nicht vorgeschrieben.
Mustervertrag Stille Beteiligung (pdf 73 kb)
Atypische Stille Beteiligung: Bei Business-Angels und Venture-Capitalisten ist die Atypische Stille Beteiligung sehr beliebt, unter Umständen kombiniert mit einer typischen stillen Beteiligung. Hier nimmt der Kapitalgeber am unternehmerischen Risiko und an der Wertsteigerung des Unternehmens teil, haftet mit seinen Einlagen und hat in der Regel eine vertraglich geregelte Mitunternehmerschaft. Der Kapitalgeber erzielt Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb.
Der Fallstrick für unerfahrene Gründer: Der Kapitalgeber ist direkt am Gewinn und an der Wertsteigerung des Unternehmens beteiligt. Bei einer schlechten Unternehmenslage oder Liquidation des Unternehmens kann der Restwert des Unternehmens inkl. Patente, Prototypen, Kundenkartei usw. aufgrund der Stillen Beteiligungen, sprich Schulden des Unternehmens, vollständig an den Kapitalgeber übergehen.
So einfach das mit den Stillen Beteiligungen auch klingt: Lassen Sie hier Verträge unbedingt von Fachleuten Ihres Vertrauens prüfen.
Weitere Musterverträge unter: www.frankfurt-main.ihk.de/recht/mustervertrag/index.html
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