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Jeder Nicht-EU-Bürger, der in der Bundesrepublik Deutschland arbeiten will, braucht eine gültige Aufenthaltsgenehmigung. Dies gilt auch für Unternehmensgründer. Studenten und Wissenschaftler haben meist befristete Aufenthaltsgenehmigungen, die mit Ablauf ihrer Ausbildung bzw. ihrer Forschungsarbeit ausläuft. Der Gründer sollte sich frühzeitig mit der Ausländerbehörde in Verbindung setzen, um die rechtlichen Gegebenheiten abzuklären.
Grundsätzlich gilt: Der Nicht-EU-Gründer muss nachweisen, dass seine unternehmerische Tätigkeit auf den Markt nachgefragt wird und auf dem Markt kein Überangebot herrscht. In der Regel können die örtlichen Industrie- und Handelskammern eine solche Bestätigung ausstellen.
Allerdings sollte klar sein, dass es in bestimmten Branchen und unter bestimmten Umständen kaum Möglichkeiten gibt, eine Genehmigung zu bekommen, z.B. als Architekt, Berater oder als reines Handelsunternehmen, womöglich noch ohne Kapitalausstattung. Allerdings gilt hier auch der Umkehrschluss: Mit der nötigen Kapitalausstattung und entsprechenden Plänen für Investitionen und der Schaffung von Arbeitsplätzen wird Ihnen niemand Steine in den Weg legen. |
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